„Die Rolle des Designers ist die eines guten, rücksichtsvollen Gastgebers, der die Bedürfnisse seiner Gäste wertschätzt.“

Charles Eames


AGBs


Je nach Auftrag enthalten Angebote 'Zusätzliche Spezielle Vertragsbestimmungen'. Diese sind als Ergänzungen der unten angeführten 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte' anzusehen und für den aus dem Angebot entstehenden Vertrag bindend. Sollten sich in einzelnen Punkten Spezielle und Allgemeine Geschäfts-/Vertragsbedingungen wiedersprechen, so sind die 'Speziellen Vertragsbedingungen' schlagend, sofern sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.



Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte


1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1.  Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.

1.2.    Das Einzelunternehmen 'Marco Stöffler D-L-A' (im Folgenden als 'Dienstleister' bezeichnet)  schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde (z.B. unter Rubrik 'Spezielle Vertragsbedingungen' in Angebotsschreiben) – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3.       Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.

1.4.   Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des Dienstleisters nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.5.        Sollten   einzelne    Bestimmungen   der   vorliegenden    Nutzungsbedingungen    rechtsun- wirksam, ungültig   und / oder   nichtig   sein   oder   im   Laufe  ihrer   Dauer   werden,  so   berührt   dies   die  Rechtswirksamkeit   und  die  Gültigkeit   der   übrigen   Bestimmungen  nicht.  In  diesem  Fall  ist  die rechtsunwirksame,   ungültige   und / oder   nichtige  (rechtsunwirksam,  ungültig   und / oder  nichtig  gewordene) Bestimmung  durch  eine   solche   zu  ersetzen,  die   rechtswirksam  und gültig   ist   und in  ihrer  wirtschaftlichen   Auswirkung   der   ersetzten   Bestimmung  –  soweit   als  möglich  und rechtlich zulässig – entspricht.   Aus  dem  Umstand,  dass  der  Dienstleister  einzelne  oder alle  der  ihm  zu- stehenden Rechte  nicht  ausübt,  kann  ein  Verzicht auf  diese  Rechte  nicht abgeleitet werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1.    Die Angebote des Diesntleisters sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc..

2.2.     Die Erteilung eines Auftrags an den Dienstleister kann sowohl schriftlich (per Brief oder E-Mail) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Dienstleister übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Diesntleister und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

2.3.    Der Dienstleister stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei Verfügung.                                                                              

                                                                     

3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1.        Der Diesntleister kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Zeichen- oder Ingenieurbüros, Freelancer, etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Diesntleister hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.

3.2.      Nachträglich durch den Auftraggeber eingeschränkte Freiheit der Auftragsdurchführung (siehe 3.1) zieht unter Umständen Lieferverzögerungen nach sich. Diese sind unter diesen Umständen vollumfänglich schuldhaft dem Auftraggeber anzulasten. In diesem Fall erlischt jeglicher Schadensersatz- oder Pönaleanspruch gegenüber dem Dienstleister auf Grund verzögerter Leistungslieferungen.

3.3.   Vom Dienstleister genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur An- näherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden (mit Ausnahmen siehe 3.2). Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.

3.4.       Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (mit Ausnahmen siehe 3.2). Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Dienstleisters umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Dienstleisters bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Dienstleister die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.

3.5.      Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Dienstleister in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner dem Dienstleister nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.

3.6.      Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.


4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1.      Renderingdarstellungen,  Grafiken  und  Animationen  sind urheberrechtlich  geschützte Werke iSd   §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Dienstleister zu. Der Dienstleister hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, die Darstellung zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Dienstleister erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung. Dies bedeutet, sollte der Auftraggeber des Dienstleisters ein Rendering, Grafik oder Animationswerk dem Endkunden zur Verfügung stellen und dieser beabsichtigt diese Werke zu Werbe- oder Marketingszwecken zu verwenden, so ist eine ausdrückliche, schriftlich (unter Umständen entgeltliche) Erlaubnis des Dienstleisters/Urhebers notwendig.

4.2.    Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Renderingbildern/Grafiken/Animationen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners/Auftragsgebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.

4.3.      Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Rendering/Animation und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Rendering/Animation/Grafik/Darstellung: © Marco Stöffler D-L-A

Dies gilt auch dann, wenn die Darstellung nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist die Darstellung auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4.       Jede  Veränderung des Lichtbilds bedarf  der  schriftlichen Zustimmung des Dienstleister. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem Dienstleister bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

4.5.    Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Dienstleister die Webadresse mitzuteilen.

4.6.     Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Dienstleister nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Dienstleister unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.


5. Eigentum an Rendering-/Visualisierungs-/ Grafikmaterials, Kennzeichnung  & Archivierung; Eigentum an Planungsunterlagen

5.1.      Rendering-/Visualisierungs-/Grafikmaterial: Das Eigentumsrecht an diesen Leistungen steht dem Dienstleister zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Renderbilder / Grafiken / Animationen ins Eigentum. Native CAD files (Szenenfiles, digitale Objekte, etc.) – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – bleiben im Eigentum des Dienstleisters und werden NICHT dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

5.2.   Planungsunterlagen: Sämtliche planerische Unterlagen (Tages- /Kunstlichtplanung, Innenarchitekturplanung), seien es 2D CAD Pläne und oder 3D BIM Pläne, Teilelisten, Systemzeichnungen, Simulationen, Szenenbeschreibungen, Ausschreibungen, Gutachten, etc. jeglicher Leistungsphase und das damit zusammenhängende Eigentumsrecht an diesen Leistungen steht dem Dienstleister zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung und Umsetzung erforderlichen Unterlagen. Ausschließlich - sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - 2D CAD Pläne und 3D BIM Pläne werden als native Files  zur Weiterverarbeitung dem Auftraggeber und/oder Anschlußgewerken zur Verfügung gestellt. Sämtliche andere Planungsleistungen wie oben angeführt werden als pdf übermittelt. Die zugrundeliegenden nativen Files bleiben im Eigentum des Dienstleisters und werden NICHT dem Auftraggeber/Anschlußgewerken zur Verfügung gestellt.

5.3.      Der Dienstleister ist berechtigt, die Darstellungen in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Endkunde etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Werbematerialien etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4.   Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Darstellungen (Renderings, Grafiken, Animationen,...) so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Darstellungen elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Dienstleister als Urheber der Darstellungen klar und eindeutig identifizierbar ist.

5.5.       Der Dienstleister wird die Darstellungen ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

Bei Planungsunterlagen (Tageslicht-/Kunstlichtplanung, Innenarchitekturplanung,...) ist der Dienstleister verpflichtet die Planungsunterlagen (zumindest Leistungsphasenabschlüsse) für 10 Jahre zu archivieren.


6. Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1.   Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Dienstleister für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) zu.

6.2.     Der Dienstleister hat einerseits Anspruch auf ein Bearbeitungshonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsunterlagen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Darüber hinaus steht dem Dienstleister beim Verkauf von Darstellungen (Renderings/Grafiken/Animationen,...) ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.

6.3.    Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten (z.B. Bookletdruck) sind im Bearbeitungshonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.

6.4.     Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatz- steuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten.

6.5.     Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet (siehe auch 3.2).

6.6.       An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.

6.7.       Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.


7. Zahlung

7.1.     Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 5 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Dienstleister zur Zahlung fällig - Stichtag ist der Tag der Bankanweisung des Auftraggebers.

7.2.      Der Dienstleister ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3.    Der Dienstleister ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von  deren Widmung zur Be- gleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

7.4.      Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Dienstleister sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von€ 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.

7.5.    Bei Verzug des  Vertragspartners  mit  einer (Teil)Zahlung oder  Bekanntwerden von Umständen, die  die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist der Dienstleister berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

7.6.     Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Dienst- leister nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Dienstleister anerkannt wurde.

7.7.  Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den Forderungen des Dienstleister wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.


8. Pflichten des Vertragspartners

8.1.      Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Dienstleister nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von natürlichen Personen zu sorgen.

8.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Dienstleister vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

8.3. Im Falle der Beauftragung des Dienstleister mit der elektronischen Bearbeitung fremder Werkunterlagen (Bilder, Renderings, Grafiken, Animationen, Pläne 2D, 3D Darstellungen,...), versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Dienstleister von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.


9. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des Dienstleister verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Dienstleister berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder –unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Dienstleister ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt der Dienstleister berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Dienstleister mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1.    Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die erbrachte Leistung (in digitaler und/oder analoger Form) vollumfänglich im Eigentum des Dienstleister.

10.2.   Der Vertragspartner ist  befugt, über die  gekauften  Leistungen im ordentlichen Geschäftsbetrieb (Präsentationen, etc. unter Einhaltung der oben genannten Punkte unter Absatz 4 und Absatz 5)  zu verfügen.

10.4.  Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Dienstleister vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Leistungen übernehmen kann.

10.5.    Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Dienstleister berechtigt, Rückgabe der Leistungen, sowie Unterlassung bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

10.6.    Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Dienstleister erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.


11. Gewährleistung

11.1.   Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Dienstleister vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden vom Dienstleister nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Dienstleister, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

11.2.    Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

11.3.     Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

11.4.   Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate Übernahme des Werkes (Darstellungen, Renderings, Grafiken, Animationen,...) bzw. 3 Jahre bei Planungsleistungen (Tageslicht-/Kunstlichtplanung, Innenarchitekturplanung). Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.

11.5.     Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.

11.6.    Bei begründeten Mängeln ist der Dienstleister nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist der Dienstleister in keinem Fall zu tragen verpflichtet.

11.7.     Die Fälligkeit  der  Forderungen  des  Dienstleister  wird  durch  allfällige  von  ihm  zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Dienstleister nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

11.8.       Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

11.9.    Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 12.

11.10.     Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.


12. Schadenshaftung

12.1.   Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet der Dienstleister nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

12.2.    Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu.

12.3.      Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Dienstleister nur bei Vorsatz.

12.4.       Den  Beweis, dass  den  Dienstleister am Schadenseintritt  ein  Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.

12.5.     Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.

12.6.      Der Dienstleister unterliegt einer Warn-/Hinweispflicht bezüglich der vom Vertragspartner bzw. anderer Gewerke beigestellten (Planungs-)Leistungen. Nach erfolgter schriftlicher/mündlicher Warnung/Hinweis des Dienstleisters an die unmittelbar beteiligten Gewerke und an den Auftraggeber, übernimmt der Dienstleister keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch Nichtberücksichtigung der Warnungdurch die Beteiligten zum unmittelbaren oder späteren Zeitpunkt eintreten.

12.7.      Den Dienstleister trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind.


13. Abtretung

Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstleister ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.


14. Datenschutz, Adressenänderung

14.1.   Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass der Dienstleister die von ihm bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird.

14.2.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Dienstleister Änderungen seiner Geschäfts- adresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die dem Dienstleister zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.


15. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Dienstleisters

Der Dienstleister ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellten Leistungen (Planungsleistungen, Renderings, Grafiken, Animationen,...) zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Dienstleister seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.


16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

16.1.      Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen  und Leistungen  und Gerichtsstand  für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz des Dienstleisters. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Der Dienstleister ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.

16.2.     Für  sämtliche  Rechtsbeziehungen zwischen  dem  Dienstleister  und  seinem Vertrags- partner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.

16.3.   Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch (sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart).




Die   o.e.   Geschäftsbedingungen   wurden   nach  bestem   Wissen   und   Gewissen   verfasst, jedoch kann keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben werden.

Wir  bemühen  uns  auf  dem aktuellen  rechtlichen  Stand  zu  bleiben.  Sollten Ihnen  jedoch rechtliche   Unzulänglichkeiten  aufgefallen   sein,  so   bitten  wir   Sie   uns  diesbezüglich  zu kontaktieren.


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